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Änderungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) in Zusammenhang mit COVID 19 → §57a Überprüfung

Aufgrund der aktuellen Maßnahmen ist es den Feuerwehren teilweise nicht möglich, die erforderliche §57a KFG-Überprüfung vornehmen zu lassen. Durch das 4. COVID 19-Gesetz hat man nun eine Ausnahmeregelung geschaffen, die rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft tritt.

Wenn die Überprüfung eines Fahrzeuges nach der bisher geltenden Regelung zwischen Ende März und Ende April 2020 vorgenommen werden müsste – also bei einer Lochung von November oder Dezember 2019 bei Fahrzeugen mit 4-monatiger Toleranzfrist und bei einer Lochung von März oder April 2020 bei Fahrzeugen ohne Toleranzfrist, kann diese nun bis 31. Mai 2020 durchgeführt werden.

LochungToleranzFrist
November/Dezember 20194 Monate31.05.2020
März/April 2020keine Toleranz31.05.2020


Trotz der Ausnahmebestimmungen bleibt natürlich die Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers aufrecht, dieses erst in Betrieb nehmen zu dürfen, wenn er sich von der Verkehrssicherheit überzeugt hat. Aber auch der Zulassungsbesitzer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht.

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