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Neue Richtlinie: Prüfung von hydraulischen Rettungsgeräten → verlängerte Ablagefrist

ÖSTERREICH: Im Juni 2020 wurde die neue Version der ÖBFV-Richtlinie GP01 „Prüfung von hydraulischen Rettungsgeräten“ bei einer Präsidialsitzung beschlossen – sie löst die Ausgabe von 1993 ab. Das Sachgebiet 3.2 „Ausrüstung, Geräte und Geräteprüfung“ hat somit eine aktuelle Hilfestellung für die Feuerwehren geschaffen – eine besondere Neuheit sind verlängerte Fristen für Hydraulikschläuche.

Im Sachgebiet 3.2 wurde schon seit geraumer Zeit diskutiert, wie man die Ablegefrist von Schläuchen für hydraulische Rettungsgeräte verlängern kann. Die Motivation hinter dieser Idee war die Regelung, dass die Hydraulikschläuche laut Herstellerangaben nach zehn Jahren ausgeschieden werden mussten – auch wenn sie kaum beansprucht wurden und noch in Ordnung waren.

Man betrachtete also die Verwendung von Hydraulikschläuchen für Rettungsgeräte im Feuerwehrdienst genauer und stellte fest, dass sie weniger stark beansprucht werden, als das z.B. im industriellen Einsatz der Fall ist. Bei der Feuerwehr werden die Schläuche seltener verwendet und die Lagerung im dunklen Fahrzeug schützt den Kunststoff vor schädlichem UV-Licht. Diese Faktoren tragen dazu bei, dass die Hydraulikschläuche auch nach zehn Jahren noch in Ordnung sind.

So etwas darf nicht sein! Höchste Gefahr für den Anwender!

Sachgebietsleiter Michael Bruckmüller erklärt die Überlegung: „Wir sind der Meinung, dass bis zu einem gewissen Grad das Feuerwehrwesen vorgeben soll, wie es seine Geräte prüft. Man muss bedenken, dass in den Landesfeuerwehrverbänden Experten vertreten sind, die jahrzehntelange Erfahrung im Umgang mit Geräten und Geräteprüfung haben. Unsere Grundvoraussetzung bei diesem Projekt war aber, dass Schläuche mit Beschädigungen immer getauscht werden müssen.“

Risikoanalyse mit Ziviltechniker

Da es sich bei dieser neuen Richtlinie um eine eigene Vorgabe (abweichend von den Herstellerangaben) handelt, musste eine Risikoanalyse nach EN ISO 12100 durchgeführt werden. Diese Analyse wurde von einem unabhängigen, staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulent für Werkstoffwissenschaften durchgeführt.

Schon mit Beginn des Projekts hat das Sachgebiet auch Gespräche mit Herstellern von hydraulischen Rettungsgeräten geführt – es war aber nicht möglich, eine Erlaubnis zu erhalten, dass Hydraulikschläuche länger verwendet werden dürfen.

Das Sachgebiet führte daraufhin selbst Prüfungen mit alten Schläuchen durch. Selbst bei extremen Belastungen war es nicht möglich, die Leitungen zum Bersten zu bringen. Mit besonderer Unterstützung der Landesfeuerwehrverbände Niederösterreich und Burgenland wurden gesammelten Daten analysiert (Risikoanalyse nach EN ISO 12100). Das Ergebnis dieser Risikoanalyse wurde in Form eines Gutachtens beschrieben und deckt sich auch mit den Erfahrungen und Vorgaben des Sachgebietes. 

Wesentliche Änderungen in der GP 01

  • Sichtprüfung nach jeder Verwendung durch das Bedienpersonal (wie bisher).
  • Einmal jährlich eine dokumentierte Überprüfung laut den Prüfkarteiblättern des ÖBFV (wie bisher) – diese sind nach dem Beschluss in Anpassung an die neue Richtlinie und werden bis Ende 2020 fertiggestellt.
  • Leistungsprüfung alle fünf Jahre, ohne die Schlauchleitungen zu erneuern (zuvor alle drei Jahre).
  • Leistungsprüfung kurz vor Ablauf der zehn Jahre inklusive Erneuerung der „kurzen“ Geräteschläuche. Somit ist bis zum Erlangen der Ablagefrist von 15 Jahren keine Überprüfung durch den Hersteller oder Vertriebspartner mehr erforderlich (zuvor alle sechs bzw. zehn Jahre).
  • Leistungsprüfung nach 15 Jahren inklusive Erneuerung aller Versorgungsschlauchleitungen (Verbindungsschläuche, Haspelschläuche und Reserveschläuche), welche keinesfalls die Ablagefrist von max. 15 Jahren (zuvor alle zehn Jahre) überschreiten dürfen. Auch der Wechsel des Hydrauliköls ist bei dieser Leistungsprüfung erforderlich. Ausgenommen davon sind die „kurzen“ Verbindungsschläuche, die nach zehn Jahren getauscht werden müssen.

Nur unter Einhaltung aller Sicht-, Funktions- und Leistungsprüfungen dürfen Hydraulikschlauchleitungen bis zur maximalen Ablagefrist (siehe GP01 des ÖBFV) verwendet werden.

Platz diese Beule, schießt Hydrauliköl mit mehreren Hundert bar Druck garantiert auch in den Körper des Anwenders.

Dokumentation der Prüfung unerlässlich

Ein absolutes Muss ist jedenfalls die genaue Dokumentation der Prüfungen von Geräten und Schläuchen. Diese Prüfung muss nachweisbar und gewissenhaft erfolgen – sogar die Sichtprüfung sollte mit einer einfachen Checkliste nachvollziehbar sein. Nur mit einer ordentlichen Prüfung inkl. Dokumentation hat man die Sicherheit, im Einsatz funktionierendes und sicheres Gerät zur Verfügung zu haben.

Die Richtlinie erscheint im Herbst 2020 und kann über den Sharepoint-Server des ÖBFV bezogen werden. Ab Erscheinen der Richtlinie werden die Hersteller über die neue Regelung informiert.

Österreichischer Bundesfeuerwehrverband

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