Österreich: Geschäfte müssen um 19 Uhr schließen → 1. Novelle zur COVID-19-Schutzverordnung erlassen
ÖSTERREICH: Mit 11. November 2020, 00.00 Uhr, tritt die 1. Novelle zur COVID-19-Schutzverordnung in Kraft. Sie enthält unter anderem:
1.) Eingrenzung der Ladenöffnungszeiten von Betriebsstätten des Handels auf längstens 19:00 Uhr. Ausnahmen: Insbesondere Tankstellen, Automaten, Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen (von nicht mehr als jeweils 80 m² Verkaufsfläche)
Durch diese Einschränkung der Öffnungszeiten soll gewährleistet werden, dass Einkäufe rechtzeitig vor Beginn der Ausgangsbeschränkung erfolgen, sodass dem Verordnungsziel einer größtmöglichen Reduktion der Mobilität in den Abend- und Nachtstunden bestmöglich Rechnung getragen werden kann. Damit haben KundenInnen und MitarbeiterInnen genügend Zeit, ihren privaten Wohnbereich rechtzeitig zu erreichen. Diese Verordnung hat daher zum Ziel, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen zu unterstützen und damit eine weitere Reduktion aller nicht notwendigen sozialen Kontakte zu erreichen.
Gesundheitsminister Rudi Anschober: „Diese Nachschärfung der schon bestehenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist angesichts weiterhin stark steigender Fallzahlen notwendig geworden.“ Die Unterscheidung zwischen Handels- und Dienstleistungsbetrieben ist aufgrund von – in epidemiologischer Hinsicht relevanten – Unterschieden im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt:
Dienstleistungsbetriebe arbeiten fast ausschließlich mit Terminvereinbarung und können Kundenströme genau steuern. Dadurch sind dort vergleichsweise wenige Kunden gleichzeitig anwesend.
Betriebsstätten des Handels sind im Gegensatz dazu dadurch gekennzeichnet, dass sich Kundenfrequenz und Kundenströme schlechter gezielt steuern lassen. Somit ist es für diese Branche nicht ungewöhnlich, dass eine Vielzahl an Kunden auch noch kurz vor Ladenschluss die Betriebsstätte betritt. Aufgrund der schlechter steuerbaren Kundenströme und Kundenfrequenz kann – im Gegensatz zu Dienstleistungsunternehmen – auch mit den Nachbereitungsarbeiten in der Regel erst begonnen werden, wenn der letzte Kunde die Betriebsstätte verlassen hat.
2.) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen wird klargestellt, dass dies natürlich auch für Covid-19 erkrankte BewohnerInnen möglich sein muss, sofern dafür geeignete Absonderungsbereiche gemäß den behördlichen Quarantänebestimmungen eingerichtet sind. Außerdem wird eine Klarstellung vorgenommen, wonach nicht mehr ansteckende MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten wieder die Arbeit aufnehmen können, sofern auf Grund des Laborbefunds davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Konkret geht es dabei um den CT-Wert von über 30, ab welchem eine Person als nicht mehr infektiös gilt, deren Testergebnis aber noch lange nach der Erkrankung positiv sein kann.
BewohnerInnenvertreter, Patientenanwälte oder unbedingt erforderliche externe nicht-medizinische Dienstleister wurden ebenso im Verordnungstext berücksichtigt – auch sie können unter den vorgegebenen Sicherheitsvorkehrungen weiterhin die jeweiligen Einrichtungen aufsuchen.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 10. November 2020