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Freiwillige Feuerwehrleute doch nicht ausreichend unfallversichert?

Volksanwaltschaft (Österreich) kritisiert, dass 19-Jährige nach Unfall im Einsatz keine Versehrtenrente bekommen soll

Freiwillige Feuerwehrleute sind bei ihren Einsätzen automatisch unfallversichert. Darauf weisen Politiker*innen und die Unfallversicherung AUVA gerne hin, zuletzt nach der Hochwasserkatastrophe im September 2024. Wenn es aber drauf ankommt, zahlt die AUVA nicht immer, etwa im Fall einer 19-jährigen Feuerwehrfrau, die seit ihrem letzten Einsatz eine 100-prozentige Behinderung hat – und der die AUVA die Anerkennung als Arbeitsunfall verweigern will. Die Folge: Sie fällt um bessere Reha um, und um die komplette Versehrtenrente. Das geht für Volksanwalt Bernhard Achitz gar nicht: „Entweder die AUVA ändert ihre Entscheidungspraxis, oder eine Gesetzesänderung im Sinne der hunderttausenden Freiwilligen ist notwendig. Sonst wird bald niemand mehr bereit sein, Leben und Gesundheit zu riskieren, und beim nächsten Hochwasser können wir alle selber unsere Keller auspumpen.“

Nach Unfall im Einsatz bleibt 100-prozentige Behinderung

Am 22. August heulte die Sirene im oberösterreichischen Kronabittedt. Marlies K. (19) wurde davon aus dem Schlaf gerissen, zog sich schnell und wollte zum Einsatz als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr eilen. Aber sie stürzte über die Stiege. Sie konnte reanimiert werden und wurde mit dem Hubschrauber ins Spital geflogen. Als Folge blieb ihr eine erhebliche Sehstörung, die zu einer 100-prozentigen Behinderung führte. Sie wandte sich an die Volksanwaltschaft, und Volksanwalt Achitz machte das auch in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ am 19. Oktober zum Thema.

An sich sind alle Mitglieder freiwilliger Hilfsorganisationen während ihrer Ausbildung, Übungen und Einsätze bei der AUVA (ohne Beitragszahlung) unfallversichert. Das ist gesetzlich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für Arbeitsunfälle. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Wegunfälle sind ebenfalls versichert. 

AUVA soll anerkennen, dass ein Alarmeinsatz immer eine Stresssituation ist

Im Fall von Marlies K. will die AUVA aber nicht zahlen. Medizinische Gutachten ergeben nämlich – sehr verkürzt gesagt -, dass sie womöglich an einer seltenen Krankheit litt, die zum plötzlichen Herztod führen kann, und dass sie wegen eines Herzstillstands gestürzt wäre, der jederzeit eintreten hätte können, auch unabhängig von einem Einsatz.

Zum Beispiel gilt ein Herzinfarkt infolge Dauerstress nicht als Unfall, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung. „Wer auch nur ein bisschen Lebenserfahrung hat, weiß, dass man in einem Alarmeinsatz immer unter außergewöhnlicher Belastung steht. Das ist etwas völlig Anderes, als wenn jemand gemütlich gefrühstückt hat und zum Arbeitsplatz spaziert“, so Achitz: „Die Rechtslage lässt es zu, dass auch die AUVA solche Fälle als Arbeitsunfall anerkennt.“

Versehrtenrente nur bei Anerkennung als Arbeitsunfall

Das zuständige Sozialministerium meinte dazu, dass ohnehin die meisten Unfälle im Einsatz als Arbeitsunfälle anerkannt werden. Volksanwalt Achitz dazu: „Von 100 Betroffenen werden 15 nicht anerkannt. Das sind 15 Menschen, die sich für die Allgemeinheit in Gefahr begeben haben und jetzt durch die Finger schauen.“ Marlies K. musste ihre Ausbildung abbrechen, und sie wird ihr Leben lang unter den Folgen ihres Unfalls leiden. Die Anerkennung als Arbeitsunfall hätte zumindest die finanziellen Folgen gemildert, denn sie hätte den Verdienstentgang als Versehrtenrente bekommen. Achitz: „Es ist zu hoffen, dass die AUVA noch ein Einsehen hat. Sie muss in künftigen Fällen im Sinne der Betroffenen vorgehen, und sie kann auch im Fall von Marlies K. noch einlenken, indem sie ihr im Gerichtsprozess ein Vergleichsangebot macht. Wenn das nicht passiert, ist das Parlament gefragt, und eine gesetzliche Verbesserung für die freiwilligen Helfer*innen muss her!“

SERVICE: Die Volksanwaltschaft ist unter post@volksanwaltschaft.gv.at sowie unter der kostenlosen Servicenummer 0800 223 223 erreichbar.

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